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Rechte und Pflichten

Wohnungs-Besichtigung: Das müssen Mieter zulassen

  • Veröffentlicht: 22.03.2024
  • 05:45 Uhr
  • Vera Motschmann
Gerade mit dem Einrichten fertig geworden, da kündigt sich schon der oder die Vermieter:in an?
Gerade mit dem Einrichten fertig geworden, da kündigt sich schon der oder die Vermieter:in an?© Westend61 / Eva Blanco

Dein:e Vermieter:in möchte spontan deine Wohnung besichtigen? So einfach geht das nicht, wenn du das nicht möchtest. Um sich alles ansehen zu dürfen, braucht er oder sie einen triftigen Grund. Welche Rechte und Pflichten Mieter:innen und Vermieter:innen haben - und wann du nein sagen kannst.

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Rechte und Pflichten: Die Wohnungsbesichtigung

An deiner Wohnungstür klingelt es und dein:e Vermieter:in möchte ohne einen triftigen Grund deine Wohnung besichtigen. Wenn du das nicht möchtest, musst du niemanden in deine Wohnung lassen. Denn ganz so spontan darf er oder sie das gar nicht. Reines Interesse - zum Beispiel um zu schauen, wie du eingerichtet bist - ist kein berechtigter Grund. Was du zum Thema Wohnungsbesichtigung wissen solltest.

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1. Berechtigte Gründe für eine Wohnungsbesichtigung

Soll deine gemietete Wohnung verkauft werden, liegt ein berechtigter Grund vor, dass dein:e Vermieter:in oder Kaufinteressierte zur Besichtigung in deine Wohnung dürfen. Daneben gibt es aber auch weitere berechtigte Gründe für eine Wohnungsbesichtigung.

  • Aufgrund einer geplanten Modernisierung oder einer anstehenden Neuvermietung soll der Zustand der Wohnung eingeschätzt werden.
  • Es liegen Mängel vor, die genau inspiziert werden müssen.
  • Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass ein:e Mieter:in der Sorgfaltspflicht nicht genügend nachkommt - etwa, wenn von der Wohnung ein andauernder übler Geruch ausgeht.
  • Es besteht der Verdacht, dass die Wohnung nicht wie vertraglich vereinbart privat, sondern gewerblich genutzt wird.
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2. Besichtigungstermin ankündigen

Liegt so ein triftiger Grund vor, muss die Vermietung den Besuch bei dir rechtzeitig ankündigen. Üblicherweise beträgt eine Ankündigungsfrist ein bis zwei Wochen. Ist es dringlich, etwa bei einer nötigen Reparatur oder einem Schaden in der Wohnung, kann die Ankündigung auch kurzfristig - also 48 Stunden vorher oder sogar ad hoc - erfolgen.

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3. Der/die Vermieter:in betritt unerlaubt die Mietwohnung

Es besteht Hausfriedensbruch, wenn dein:e Vermieter:in ohne deine Erlaubnis, beispielsweise während deiner Abwesenheit, deine Wohnung besichtigt. Wenn du das nachweisen kannst, droht dem Vermietenden eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe.

4. Zimmer zugänglich machen und aufräumen

Bei einem Schaden oder einer Reparatur musst du als Mieter:in Vermieter:innen oder Handwerker:innen die Wohnung zugänglich machen - zumindest zu den Räumen, die von dem Schaden betroffen sind. Alle anderen Zimmer können verschlossen bleiben. Soll allerdings die Wohnung neu vermietet oder verkauft werden, musst du bei einer Besichtigung alle Räume zugänglich machen. Dabei sollten die Zimmer zumindest relativ aufgeräumt sein. Dabei dürfen Räume nicht so mit Möbeln voll gestellt sein, dass eine Besichtigung nicht möglich ist. Zudem sollten Hindernisse und Stolperfallen vor der Besichtigung aus dem Weg geräumt werden.

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5. Dauer einer Wohnungsbesichtigung

Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich: Steht deine gemietete Wohnung oder das Haus zum Verkauf, darf eine Besichtigung durchaus 30 bis 45 Minuten in Anspruch nehmen. Handelt es sich um eine Begutachtung von Mängeln oder ist eine Modernisierung in der Wohnung geplant, dauert die Besichtigung oft nicht ganz so lange.

6. Vermieter:in beauftragt Dritte mit der Besichtigung

Ist der oder die Vermieter:in nicht in der Lage, persönlich zu einer Besichtigung zu erscheinen, kann er oder sie Dritte damit beauftragen. Es kann sich dabei um Immobilienmakler:innen oder Handwerker:innen handeln. In der Regel haben Vermieter:innen das Recht dazu, wenn etwa professionelle Hilfe bei der Vermietung oder einem Verkauf nötig ist oder wenn Reparaturen oder Wartungen anstehen.

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7. Wann kann die Besichtigung verweigert werden?

Als Mieter:in hast du das Recht, den Zugang zu deiner Wohnung zu verweigern, wenn extrem häufig eine Wohnungsbesichtigung angemeldet wird - etwa mehrfach wöchentlich oder regelmäßig jeden Monat.

Zudem kannst du einen Besuch zu unangemessenen Zeiten ablehnen. Das kann zu später Stunde oder bei Krankheit der Fall sein. Eine Ausnahme liegt allerdings vor, wenn ein Notfall wie etwa ein Wasserrohrbruch in der darüber liegenden Wohnung vorliegt. Dann kann eine Wohnungsbesichtigung auch zu unangemessenen Zeiten in deinem Interesse sein.

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