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Mutter und Kind ermordet

Lebenslang für Bluttat an S-Bahnstation

  • Veröffentlicht: 15.02.2019
  • 13:30 Uhr
  • dpa
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© dpa

Zahlreiche Fahrgäste müssen mitansehen, wie ein 34-Jähriger auf einem S-Bahnsteig auf eine Mutter und ihre kleine Tochter einsticht. Nun hat das Hamburger Landgericht sein Urteil gesprochen.

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Für den Mord an seiner Ex-Freundin und der gemeinsamen Tochter hat das Landgericht Hamburg einen 34-Jährigen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem stellte die Strafkammer am Freitag die besondere Schwere der Schuld fest.

"Sie (...) haben durch die Tötung Ihrer Frau und Tochter etwas Furchtbares angerichtet", sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bülter an die Adresse des Angeklagten. Die Tat an der S-Bahnstation Jungfernstieg habe weit über den Kreis der Angehörigen hinaus für Erschütterung und Entsetzen gesorgt.

Wird eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen.

Kind nahezu vollständig Kopf abgetrennt

Der Angeklagte aus dem westafrikanischen Niger hatte die fünffache Mutter und sein Kind Mariam am 12. April 2018 vor den Augen zahlreicher Passanten auf einem Bahnsteig am Jungfernstieg mit einem Messer tödlich verletzt. Hintergrund war nach Überzeugung der Anklage ein Sorgerechtsstreit.

Laut Staatsanwaltschaft hatte der Angeklagte erst seiner in einem Buggy sitzenden Tochter in den Bauch gestochen und ihr dann nahezu vollständig den Kopf abgetrennt. Der Angeklagte habe Mariam dabei "zum Werkzeug seiner Rache" an der in der Nähe stehenden Mutter gemacht. Dann habe er auch die 34-jährige, ursprünglich aus Neustrelitz (Mecklenburg-Vorpommern) stammende Frau angegriffen.

Die Nebenklage hatte sich der Forderung der Anklage angeschlossen, der Verteidiger auf eine Verurteilung wegen Totschlags plädiert. Ob der Angeklagte vor der vollständigen Verbüßung der Haftstrafe in sein Heimatland abgeschoben werde, habe das Gericht nicht zu entscheiden, sagte Bülter. Dies sei Sache der für die Strafvollstreckung zuständigen Staatsanwaltschaft. 

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